Projekt Jungjäger sucht Jagdbüchse Teil IV – Der Schalldämpfer

Deutscher Jagdblog
7 Min. Lesezeit
Wir haben in den letzten Artikeln zu unserem Projekt „Jungjäger sucht Jagdbüchse“ über Steigerung des Nutzwertes unserer Waffe berichtet. Neben der Veränderung der Eigenschaften unseres Schaftes haben wir die Abzug auf unsere Bedürfnisse angepasst und gezielt ein Zielfernrohr für unsere Waffe gesucht. Nun kam es in Hessen zu der glücklichen Wendung, dass Schalldämpfer durch die Behörden für den Jagdgebrauch zu gelassen werden. Wir haben uns diesen Umstand zu Nutzen gemacht und unsere Projektwaffe durch einen Schalldämpfer ergänzt.

Im Hessischen Staatsanzeiger vom 5. Juni 2017 wurde die „Verwendung von Schalldämpfern für Jagdlangwaffen bei der Jagdausübung“ veröffentlich und hessischen Jägern die Möglichkeit gegeben ab sofort und unabhängig von einer etwaigen Vorschädigung des Gehörs, einen Schalldämpfer zu beantragen. Dies hatte Ministerpräsident Volker Bouffier (CDU) auf dem Landesjägertag des Landesjagdverbandes Hessen in Lorsch bereits angekündigt.

Wie sieht die Beantragung eines Schalldämpfers in der Praxis aus?

Zu Beginn muss der Beantragende Jäger folgende Voraussetzungen nach geltender Verwaltungsvorschrift erfüllen:

  1. Zunächst hat der Antragssteller ein Bedürfnis darzutun. Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers wird für Jäger – unabhängig von einer etwaigen Vorschädigung des Gehörs – aus Gründen des Gesundheitsschutzes grundsätzlich nach § 8 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 WaffG anerkannt. Für anerkannte Nachsuchengespanne kann ein Bedürfnis für die Nutzung weiterer Schalldämpfer für schalenwildtaugliche Jagdlangwaffen bestehen. Dies ist von dem Jäger im Rahmen der Antragstellung entsprechend darzulegen.
  2. Des Weiteren hat der Jäger die Erforderlichkeit eines Schalldämpfers für Jagdlangwaffen mit schalenwildtauglichen Büchsenkalibern zur Reduzierung der Gefahr gesundheitliche Beeinträchtigungen nachzuweisen. Der Nachweis der Erforderlichkeit wird regelmäßig durch die Vorlage eines gültigen Jahresjagdscheins im Sinne § 15 Abs. 2 BJagdG geführt. Der Antragsteller hat grundsätzlich auch darzutun, dass der für ein bestimmtes Büchsenkaliber beantragte Schalldämpfer gem. § 8 Nr.2 WaffG geeignet ist. Ein Schalldämpfer im Sinne der Vorschrift ist geeignet, wenn durch seine Verwendung das Ziel des Gesundheitsschutzes durch Lärmreduktion erreicht wird. Diese Eignung wird in aller Regel gegeben sein, weil angesichts der technischen Entwicklung davon ausgegangen werden darf, dass mit über entsprechende Fachgeschäfte angebotenen Schalldämpfern eine Reduktion des Spitzenschalldrucks erreicht wird.
  3. Der begehrte Schalldämpfer ist gemäß den Herstellerangaben exakt bezeichnet in die Waffenbesitzkarte des antragstellenden Jägers einzutragen. Dazu wird vermerkt, dass der Schalldämpfer ausschließlich in Verbindung mit dem schalenwildtauglichen Büchsenkaliber verwendet werden darf, wobei eine geeignete Jagdlangwaffe bereits in der Waffenbesitzkarte eingetragen sein muss. Weil der Schalldämpfer jeweils für ein bestimmtes Büchsenkaliber beantragt wird, ist es nicht zusätzlich erforderlich, dass der Schalldämpfer einer bestimmten – von ggfls. mehreren – geeigneten Jagdlangwaffen zugeordnet wird.
  4. Im Rahmen der Aufbewahrung von Schalldämpfern sind die Sicherheitsvorschriften entsprechend der Jagdlangwaffen einzuhalten. Ein Schalldämpfer wird jedoch nicht als „Waffe“ im Rahmen der für Waffenschränke zulässigen Kontingente hinzugerechnet.
  5. Es dürfen in Folge der Genehmigung eines Schalldämpfers keine negativen Auswirkungen für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung zu besorgen sein. Das Bundeskriminalamt hat im Rahmen seiner im Vorfeld hierzu eingeholten Stellungnahme etwaige Bedenken im Hinblick auf eine höhere Zahl im Umlauf befindlicher und zur Verfügung stehender Schalldämpfer für schalenwildtaugliche Jagdlangwaffen keine negativen Begleiterscheinungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gesehen. Folglich wird grundsätzlich das persönliche Interesse des Jägers (Vorbeugung gesundheitlicher Schäden) die Belange des öffentlichen Interesses überwiegen und folglich die waffenrechtliche Erlaubnis für den Schalldämpfer zu erteilen sein.

Praktisch haben wir auf unserem Amt eine Genehmigung beantragt und da unsere letzte Überprüfung noch nicht zu lange zurück lag, wurde die Genehmigung für den Erwerb eines Schalldämpfers erteilt. In diesem Fall erhält man einen Voreintrag in seiner WBK, mit diesem Eintrag hat man ein Jahr Zeit einen Schalldämpfer zu erwerben und evtl. seine Waffe baulich anpassen zu lassen.

Wieso haben wir uns für einen Schalldämpfer entschieden?

Die Verwendung von Schalldämpfern bei der Jagd bringt viele Vorteile für den Schützen und seine Umgebung mit sich. So haben wir eine Dämpfung des Mündungsknalls. In Hessen ist die Dämpfung des Mündungsknalls vom min. 20 db eine Gesetzliche Auflage als Voraussetzung für die Erlaubnis zum Schalldämpfererwerbs und muss bereits bei der Antragsstellung durch das Datenblatt des Herstellers nachgewiesen werden.

Durch den Einsatz eines Schalldämpfers wird die Waffe präziser. Ein Schalldämpfer wirkt wie ein Gewicht am Lauf der Waffe und reduziert die beim Schuss entstehenden Laufschwingungen. Zudem reduziert der Schalldämpfer die Luftverwirbelungen der austretenden Gase und glättet die Einwirkung der Gaswolke auf das Projektil. Weiterhin verschlucken Schalldämpfer nahezu das gesamte Mündungsfeuer.

Durch das Anbringen von Schalldämpfern reduziert man den Rückstoß seiner Waffe. Dies geschieht zum einen dadurch, dass der Schalldämpfer das Gewicht der Waffe erhöht und zum anderen wirkt der Schalldämpfer wie eine gekapselte Mündungsbremse. Zur Veranschaulichung haben wir mal den gedämpften und ungedämpften Schuss in einem Video gegenüber gestellt. Das Video zeigt unsere Projektwaffe im Kaliber 7×64 in beiden Situationen. Zudem kann man in der Slow-Motion-Phase des Videos noch die Reduktion der austretenden Gase beobachten (Video siehe weiter unten).

Allerdings bringen die Schalldämpfer auch einige Nachteile mit sich. So wurde unsere Waffe um ca. 10 cm länger, was sich in der Praxis gerade auf dem Hochsitz als Nachteil erwiesen hat. Zudem wird die Waffe um ca. 400 gr. schwerer, was für einige Jäger schon zu einem Problem werden kann, da die Waffe dadurch nicht mehr so führig ist und der Schwerpunkt weiter vorne liegt. Weiterhin kann es sein, dass Konstruktionsbedingt das Korn der Waffe versetzt werden muss; dies verkürzt die Visierline, sollte jedoch bei korrekt ausgeführten Arbeiten keine Auswirkung auf die Präzision haben.

Welche Maßnahmen mussten wir bei der Projektwaffe ergreifen?

Find' ich gut!

Kommentare

vor etwa 7 Jahren

Moin,

wir werden mal in der nächsten Drückjagdsaison die Waffe testen. Momentan wirkt sie eher etwas zu lang für eine Drückjagdwaffe. Der Schalldämpfer macht die Waffe ca. 8cm länger und 400g schwerer; sie wirkt nicht mehr so führig.

Als Büchse für den Ansitz ist sie super aber auch hier macht sich die Länge bemerkbar. Sobald wir einige Erfahrungen gesammelt haben werden wir etwas dazu schreiben.

Beste Grüße

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